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Der Kontrahierungszwang ist gesetzlich vorgeschrieben für die privaten Krankenversicherungen. Sie müssen Kinder von Versicherten bei Geburt ohne Ausschlüsse und Zuschläge in einen Tarif aufnehmen, der dem des versicherten Elternteils entspricht (Kindernachversicherung gemäß §198 Abs. 1 VVG).

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