Für die hauswirtschaftliche Versorgung bei Kindern gilt eine gesonderte Regelung:

Bei kranken oder behinderten Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr gilt der Zeitbedarf für die hauswirtschaftliche Versorgung als erfüllt, wenn neben den Vorraussetzungen für die Grundpflege in den Pflegestufen 1 bis 3 ein über dem eines gesunden gleichaltrigen Kindes liegender hauswirtschaftlicher Versorgungsbedarf z.B. beim Kochen, Spülen, Wechseln oder Waschen der Wäsche nachgewiesen ist.

Bei Kindern im Alter zwischen dem vollendeten 8. und 14. Lebensjahr kann folgender hauswirtschaftlicher Mindestzeitaufwand berücksichtigt werden:

In der Pflegestufe 1 = 30 Minuten pro Tag;

in Pflegestufe 2 und 3 jeweils 45 Minuten pro Tag.

Reichen diese Pauschalen für die hauswirtschaftliche Versorgung nicht aus, muss der Mehraufwand entsprechend nachgewiesen werden.